Weitergabe von Rabatten im Bereich Labor

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rogem
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Weitergabe von Rabatten im Bereich Labor

Beitrag von rogem » 20 Feb 2020, 07:32

Zur Zeit ist auch davon die Rede, dass auch Rabatte von Laboranbietern den Patienten weitergegeben werden müssen, in Frage kämen dabei "Aktionen" beim Einkauf von Teststreifen, Strep.A-Tests, etc.

Im Gesetz lese ich nur von Heilmitteln, bei denen Rabatte weitergegeben müssen und die nicht unter ex factory verkauft werden dürfen, ohne dass Rabatte weitergegeben werden müssen.

In der Analysenliste stehen ja nur die Preise von Laborleistungen, ungeachtet dessen, was der Aufwand mich kostet. Insbesondere wurde damals bei der Revision der AL genau das thematisiert, dass Grosslabors und Spitäler effizienter arbeiten und grössere Quantitäten an Reagenzien einkaufen und somit finanziell besser fahren, als die weniger effizient arbeitenden Hausärzte, die selber schuld sind, wenn sie den Patienten Präsenzlaborleistungen anbieten.

Was ist eure Meinung dazu?

rogem
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Re: Weitergabe von Rabatten im Bereich Labor

Beitrag von rogem » 24 Feb 2020, 22:18

Den Urinstix und den Schwangerschaftstest können Ärzte bekanntlich nur abrechnen, wenn sie über den FAPL verfügen.

Bzgl. der Frage, ob der jeweilige Arzt einen Urinstix überhaupt gratis annehmen darf, hier gehen die Meinungen auseinander. Sofern der Arzt einen (oder mehrere Urinstix) gratis oder vergünstigt annimmt, dann muss der Arzt:

- die Rabatte in den Geschäftsbücher ausweisen (Transparenz, HMG), sodass bei eine Kontrolle jederzeit ersichtlich ist, welchen Rabatt der Arzt pro Urinstix erhält;
- die Vergünstigung an den jeweiligen Patient weitergeben (sofern er den Urinstix verrechnet).

Die Pflicht zur Weitergabe bestand übrigens schon vor dem 1. Januar 2020. Nur haben diese Pflicht wohl die wenigsten Ärzte eingehalten. Ab 1. Januar 2020 sind nicht mehr die Krankenkasse für die Aufsicht zuständig, sondern das BAG. Dieses hat mehrere Stellen geschaffen, um z.B. auch die nötigen Kontrollen durchzuführen.

Sekretariat ärzte-forum.swiss

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